Die Punkte bzw. der Punktestand ergeben sich zunächst außerhalb des Fahreignungsregisters und werden erst später dort abgebildet und nachträglich berechnet. Der tatsächliche Punktestand kann nicht immer unmittelbar aus dem Fahreignungsregister abgerufen werden. Das Register lässt eine Auskunft nur bzgl. bereits gespeicherter Entscheidungen zu. Die Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Weitere Voraussetzung ist, dass die Verkehrszuwiderhandlung auch rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 zweite Alternative StVG). Die Rechtskraft ist also Voraussetzung dafür, dass die geahndete Verkehrszuwiderhandlung für die Berechnung des Punktestands herangezogen werden kann. Zwischen dem Tattag (also dem Tag, an dem die Verkehrszuwiderhandlung begangen wird) und dem Eintritt der Rechtskraft der Ahndung der Verkehrszuwiderhandlung kann je nach Schnelligkeit der Verwaltungsbehörden bzw. dem Verhalten des Betroffenen (Einlegen von Rechtsbehelfen) [...]