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Die Gerichte und Verwaltungsbehörden teilen rechtskräftige Entscheidungen dem Kraftfahrt-Bundesamt mit. Das Kraftfahrt-Bundesamt trägt diese und die sich daraus ergebenden Punkte in seine Datei ein. Erreichen die Punkte die jeweiligen Sanktionsstufen, unterrichtet das KBA die Verwaltungsbehörden schriftlich, § 3 Abs. 2 VwV VZR. Beim Kraftfahrt-Bundesamt werden keine verbindlichen Punktekonten geführt. Der Inhalt der im Fahreignungsregister zu speichernden Daten ergibt sich aus § 28 Abs. 3 StVG. Danach werden im Fahreignungsregister Daten in Bezug auf bestimmte Ereignisse – rechtskräftige Verurteilungen, unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis oder Teilnahme an einem Aufbauseminar – eingetragen, nicht aber deren „Bewertung“ nach Maßgabe des Punktsystems des § 4 StVG. Diese einzutragenden Entscheidungen enthalten keine verbindlichen Aussagen über die Bewertung der im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Taten nach dem Punktsystem des [...]
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