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Die Bewertung im Einzelnen wird in § 4 Abs. 2 StVG im Grundsatz – also die Einteilung in drei Kategorien – im Gesetz selbst geregelt. Wie viele Punkte für eine Verkehrszuwiderhandlung konkret vergeben werden, ist in § 40 FeV und Anlage 13 zur FeV geregelt. Überblicksmäßig gilt Folgendes: Mit einem Punkt werden verkehrssicherheitsbeeinträchtigende – und diesen gleichgestellte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG) – Ordnungswidrigkeiten bewertet, die leichte Nachteile für die Verkehrssicherheit erkennen lassen. Mit zwei Punkten werden besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende und diesen gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten bewertet. Bei Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder diesen gleichgestellte Taten wird danach differenziert, ob mit der Entscheidung über die Strafe die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist; ohne diese Rechtsfolge wird die Tat ebenfalls mit zwei Punkten [...]
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