§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a)–g) StGB sanktioniert die sogenannten sieben Todsünden des Straßenverkehrs: Nr. 2 Buchst. a): Nichtbeachten der Vorfahrt (§§ 8, 9, 18 Abs. 3 StVO) Nr. 2 Buchst. b): Falsches Überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsches Fahren (§ 5 StVO) Nr. 2 Buchst. c): Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen (§§ 26, 41 Abs. 3 Nr. 1 StVO) Nr. 2 Buchst. d): Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen (§ 3 StVO) Nr. 2 Buchst. e): Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots an unübersichtlichen Stellen (§ 2 StVO) Nr. 2 Buchst. f): Wenden, Rückwärtsfahren (vgl. § 18 Abs. 7 StVO) oder entgegen der Fahrtrichtung fahren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO) Nr. 2 Buchst. g): Unterlassen der Kenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge trotz Erforderlichkeit (§§ 15, 17 StVO) Diese Auflistung ist abschließend. Die Verstöße setzen voraus, dass der Täter „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ (siehe hierzu Teil 4/5.1) vorgeht und [...]