Ein Mitverschulden der übrigen Verkehrsteilnehmer ist zugunsten des Täters strafmildernd zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 08.09.1967 – 4 StR 81/67, DRsp Nr. 1994/5978; OLG Hamm, Beschl. v. 22.09.1980 – 3 Ss 1840/80, DRsp Nr. 1994/10894; Martin, DAR 1960, 69; Maywald, JuS 1989, 110; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 46 Rdnr. 34). Nicht selten ergibt sich die Möglichkeit in der Hauptverhandlung, auch die Fehler der übrigen Verkehrsbeteiligten herausarbeiten, was zu einer teils erheblichen Strafmilderung beitragen kann. Es empfiehlt sich jedoch, hierbei sachlich in gemäßigtem Ton vorzugehen, um nicht beim Gericht eine „Beschützerhaltung“ hervorzurufen. Ein sachlich angesprochenes Mitverschulden, in der ausschließlichen Zielrichtung, nicht den anderen Verkehrsteilnehmer an den Pranger zu stellen, sondern ausschließlich um die Schuld des eigenen Mandanten in dieser Abwägung als geringer erscheinen zu lassen, ist legitimes Recht des Verteidigers und auch seine Pflicht. [...]