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Wie bei jeder Straftat indiziert das Vorliegen des Tatbestands die Rechtswidrigkeit der Tat. Bisweilen kann, wie die Regelung des § 228 StGB zeigt, diese entfallen, sofern etwa der verletzte Beifahrer in die Tathandlung eingewilligt hat. Dies setzt allerdings voraus, dass ausschließlich dessen Rechtsgüter gefährdet sind. Eine Einwilligung kommt schon per definitionem nur dann in Betracht, wenn der Rechtsgutsträger alleiniger Inhaber der gefährdeten Rechtsgüter ist und kein anderes Rechtsgut gefährdet werden kann. Nach h.M. dient § 315c StGB ausschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese steht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht zur Disposition des einzelnen Verkehrsteilnehmers, weshalb die Einwilligung eines konkret Gefährdeten oder des Eigentümers einer nicht unbedeutenden Sache unerheblich bleibt und die Rechtswidrigkeit nicht entfallen lässt (BGH, Urt. v. 20.11.2008 – 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55; OLG Koblenz, Beschl. v. 11.04.2002 − 1 Ss [...]
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