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Das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten des Täters muss ursächlich geworden sein für die Gefährdung von Leib oder Leben einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert. Die Pflichtwidrigkeit des Täterverhaltens muss sich in der konkreten Gefährdung realisiert haben. Die Gefährdung muss durch die Tathandlung eingetreten sein. Eine nur gelegentlich der Handlung entstandene Gefahr genügt nicht. Gefährdungen, die außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Verkehrsregel liegen, sind von der Strafbarkeit ausgeschlossen. Der Tatbestand des § 315c Abs. 2 Nr. 2d) infolge zu schnellen Fahrens an einer unübersichtlichen Stelle ist nicht verwirklicht, wenn der Täter zwar an einer solchen Stelle grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu schnell gefahren ist und hierdurch eine konkrete Gefahr herbeigeführt hat, das Vorhandensein einer unübersichtlichen Stelle aber für den Eintritt dieser Gefahr ohne Bedeutung war (AG Rudolstadt, Beschl. v. 07.07.2006 – 135/06 Gs [...]
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