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Hier kann zunächst auf die identischen Ausführungen zu § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB verwiesen werden. Täter ist in fast allen denkbaren Fällen nur der Fahrzeugführer als derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind (BGH, Beschl. v. 23.09.2014 − 4 StR 92/14, NJW 2015, 1124; OLG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 – 1 SsRs 54/20, DRsp Nr. 2020/15514; OLG Düsseldorf v. 08.01.2020 – IV-2 RBs 185/19, NZV 2020, 484; OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.02.2015 – 4 Ss 721/13, DAR 2015, 410), damit sind eine Strafbarkeit aufgrund mittelbarer Täterschaft, Mittäterschaft sowie Nebentäterschaft zwar ausgeschlossen (OLG Dresden, Beschl. v. 19.12.2005 − 3 Ss 588/05, NJW 2006, 1013; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, vor § 25 Rdnr. 1), Anstiftung und Beihilfe zum groben Verkehrsverstoß aber möglich (BGH, Urt. v. 27.07.1962 – 4 StR 215/62, BGHSt 18, 6; König, in: [...]
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