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Hierunter versteht die Rechtsprechung einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.1996 – 5 Ss 33/96 – 25/96 I, DRsp Nr. 1996/2193; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2004 – 3 Ss 273/03, DRsp Nr. 2006/28315). Grob verkehrswidrig handelt nur, wer einen besonders gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann (KG, Beschl. v. 20.12.2019 – 3 Ss 75/19, 161 Ss 134/19; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2004 – 3 Ss 273/03, DRsp Nr. 2006/28315). Dieses Tatbestandsmerkmal betont mehr die objektive Seite, das Merkmal der Rücksichtslosigkeit mehr die subjektive Seite, wobei beides i.d.R. ineinanderläuft. Der besonders schwere Verstoß ist nicht abstrakt zu ermitteln, sondern immer in Beziehung zur konkreten Verkehrssituation. Von Bedeutung sind insbesondere (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. [...]
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