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Der Tatbestand ist vorsätzlich und fahrlässig begehbar. In die Urteilsformel ist zwingend aufzunehmen, ob der Täter die Straßenverkehrsgefährdung vorsätzlich oder (bewusst oder unbewusst) fahrlässig herbeigeführt hat, § 11 Abs. 2 StGB. Kenntnis der durch die Strafvorschrift geschützten Rechtsgüter und die zumindest billigende Inkaufnahme deren konkreter Gefährdung ist nötig für den Vorsatz (BGH, Urt. v. 31.08.1995 – 4 StR 283/95, BGHSt 41, 231 = NJW 1996, 203). Für die Wissensseite des Vorsatzes genügt Kennen der die Gefahr begründenden Umstände. Hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ist zumindest bedingter Vorsatz nötig; zum Gefährdungsvorsatz gehört zumindest die billigende Inkaufnahme der Gefährdung (BGH, Beschl. v. 16.03.2010 – 4 StR 82/10, DRsp Nr. 2010/8645). Wer vorsätzlich handelt, jedoch die Gefährdung fahrlässig herbeiführt, ist wegen Vorsatz zu bestrafen (§ 11 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz umfasst damit auch die Tatbestandsmerkmale der groben [...]
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