Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Zu beachten sind bei Mandaten im Rahmen des § 315c StGB immer §§ 69 Abs. 1, 69a StGB. Verurteilt das Gericht den Angeklagten wegen einer als Führer eines Kraftfahrzeugs begangenen rechtswidrigen Tat nach § 315c StGB, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis. Die Tat ist Katalogtat nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit der Folge, dass der Angeklagte sich „in der Regel“ durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ermessen ist in diesem Fall nicht gegeben, die Folge zwingend. Gleichzeitig bestimmt das Gericht, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB. In Ausnahmefällen darf nach Satz 2 eine lebenslange Sperre verhängt werden. Unterlag der Täter in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Tat bereits einer Sperre, beträgt diese mindestens ein Jahr, § 69a Abs. 3 StGB. Die Mindestsperre von sechs Monaten reduziert sich auf bis zu drei Monaten, sofern der [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen