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Häufig mündet beispielsweise in verkehrsberuhigten Zonen ein öffentlicher Weg über abgesenkte Bordsteine in einen anderen. Wenn diese überführte Straßeneinmündung als solche nicht zu erkennen ist bzw. als Grundstücksausfahrt erscheint ist strittig, ob sie bevorrechtigt oder nicht bevorrechtigt ist. Die eine Rechtsmeinung geht davon aus, dass das Vorfahrtsrecht ausschließlich von der Widmung, nicht jedoch nach der baulichen Beschaffenheit zu bestimmen ist (OLG Köln, Beschl. v. 20.02.1981 – 3 Ss 56/81, VRS 61, 285). Die andere Ansicht stellt auf die Erkennbarkeit der einmündenden Straße als öffentliche oder als Grundstücksausfahrt ab (OLG Köln, Urt. v. 30.04.1986 – 13 U 251/85, DAR 1987, 21; LG Heilbronn, Urt. v. 19.01.1986 – 1 a S 460/85, DAR 1986, 264). Unabhängig davon muss der Benutzer dieser überführten Straßeneinmündung, also einer unbedeutenden Nebenstraße, der in eine verkehrsbedingt stärker frequentierte Straße einbiegt, auch nach der Ansicht, die [...]
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