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Bei einer trichterförmigen Einmündung erweitert sich die Straße in Form eines Trichters zur Einmündung hin. Hier gehört die gesamte Straßenbreite zur Einmündung (BGH, Beschl. v. 09.07.1965 – 4 StR 282/65, BGHSt 20, 238). Damit umfasst auch beim Abbiegen aus der Vorfahrtstraße in die trichterförmig erweiterte untergeordnete Straße das Vorrecht den gesamten Trichter. Allerdings dürfen Linksabbieger die Einbiegkurve nicht schneiden und auf die rechte Hälfte des Trichters [...]
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