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Beim Abbiegen von der übergeordneten in die wartepflichtige Straße wird vom Vorfahrtsrecht auch die rechte Fahrbahn der untergeordneten Straße erfasst (KG, Urt. v. 29.09.1977 – 12 U 1179/77, DAR 1978, 20). Die Vorfahrt besteht bis zum vollständigen Verlassen der Vorfahrtsstraße (BGH, Urt. v. 27.05.2014 – VI ZR 279/13, DAR 2015, 304); sogar beim Rückwärtsfahren (BGH, Urt. v. 13.11.1959 – 3 StR 434/59, BGHSt 13, 368). Bei Einbiegen von der untergeordneten Straße in die bevorrechtigte gilt § 8 StVO so lange, bis der Eingebogene sich vollständig dem Verkehrsfluss auf dieser Straße angepasst hat, insbesondere die dort gefahrene Geschwindigkeit eingenommen hat. Kein Fall der Vorfahrtsregelung ist gegeben, wenn der Bevorrechtigte den Einbieger gefahrlos überholen kann oder er nur minimal behindert wird, etwa zum kurzen Bremsen oder Gaswegnehmen bewegt wird (z.B. OLG München, Urt. v. 16.09.2005 10 U [...]
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