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Das Vorrecht der Radfahrer besteht auch auf Radsonderwegen, sofern diese sich auf der bevorrechtigten Straße befinden. Das Vorrecht der Radfahrer bleibt auch dann bestehen, wenn sie den linken von zwei jeweils neben der Fahrbahn verlaufenden Radwegen, d.h. den „falschen“ Radweg benutzen, einen Radweg, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (BGH, Beschl. v. 15.07.1986 – 4 StR 192/86, BGHSt 34, 127), allerdings wird von der Zivil-Rechtsprechung ein Mitverschulden bejaht (BGH, Urt. v. 06.10.1981 – VI ZR 296/79, DAR 1982, 14; LG Hannover, Entsch. v. 03.12.1987 – 3 S 302/87, DAR 1988, 166). Ein Liegefahrrad ist rechtlich ein Fahrrad (BVerwG, Beschl. v. 31.05.2001 – 3 B 183.00, NZV 2001, 493) und unterliegt damit der Radwegbenutzungspflicht des § 2 Abs. 4 Satz 2 [...]
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