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§ 8 StVO gilt nur auf öffentlichem Verkehrsgrund. Parkplätze müssen hierzu allgemein zugänglich sein, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich gewidmet oder auf Privatgrund liegen. Das Merkmal ist der freie Zugang für einen nicht definierten Personenbereich. Bei nicht allgemein zugänglichem Parkplatz gilt nicht die Straßenverkehrsordnung, sondern der Grundsatz gegenseitiger Rücksichtnahme und Verständigung. Es sei denn, die Straßenverkehrsordnung wurde durch eine Benutzerordnung eingeführt. Auf allgemein zugänglichen Parkplätzen sind zu unterscheiden: diejenigen, die ein verzweigtes Netz von Zubringern und Abzweigungen zu den einzelnen Parkplätzen aufweisen, und solche, die dieses Verteilernetz nicht haben. Im ersten Fall gilt die Rechts-vor-Links-Regelung, da sich die „Rechts-vor-Links“-Regelung im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer stark eingeprägt hat und den Gründen der Verkehrssicherheit entgegenkommt. Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ kann [...]
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