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Eine Kreuzung liegt dann vor, wenn sich zwei oder mehr öffentliche Straßen derart schneiden, dass sich jede über den gemeinsamen Schnittpunkt hinaus fortsetzt. Die von beiden Straßen inkl. der angeschlossenen Radwege, nicht jedoch der weiteren Straßenteile, wie Gehwege (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.05.2012 – 1 U 193/11, NZV 2012, 437; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.02.1982 – 5 Ss (OWi) 81/82 I, VRS 63, 66) im Schnittpunkt überdeckte Fläche ist die Kreuzungsfläche, der Kreuzungspunkt ist der Schnittpunkt der Fahrlinien der beteiligten Fahrzeuge. Keine Vorfahrt hat daher ein bei gleichberechtigter Straße von rechts auf dem Gehweg herannahender Radfahrer gegenüber einem sich von links auf der Fahrbahn nähernden Fahrzeug oder ein über den Fußweg erst in die Kreuzung einfahrender Kraftfahrer (BayObLG, Beschl. v. 26.06.1986 – RReg 1 St 80/86, VRS 71, 304). Bei Straßen mit mehreren getrennten Fahrbahnen gilt nichts anderes. Sollte sich eine Straße über den Schnittpunkt [...]
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