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Es ist nicht notwendig, dass das Vorfahrtsrecht dem natürlichen Verlauf der Vorfahrtsstraße folgt. Eine abknickende Vorfahrt führt rechtlich zwei Straßen zu einer Vorfahrtstraße zusammen. Hierzu muss das Vorfahrtzeichen 306 mit Zusatzzeichen – § 42 Abs. 2 StVO, lfd. Nr. 2.1 Anlage 3 StVO (zu § 42 Abs. 2 StVO) versehen werden. Das Befahren der Straße entsprechend dem bevorrechtigten Verlauf ist kein Abbiegen im Rechtssinne. Obwohl § 9 StVO (Abbiegen) nicht gilt, muss der entsprechende Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und auf Fußgänger Rücksicht genommen werden (§ 42 Abs. 2 StVO, lfd. Nr. 2.1 Anlage 3 StVO (zu § 42 Abs. 2 StVO); BGH, Urt. v. 16.11.1965 – VI ZR 137/64, BGHZ 44, 257). Geradeaus weiterfahren im Abknickungsbereich hat keine Veränderung der Fahrtrichtung zur Folge, ein Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers entfällt (OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.1975 – 4 Ss OWi 1133/75, VRS 51, 73). Die nicht als Vorfahrtstraße ausgezeichneten Straßen sind untereinander nach [...]
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