- Ersatz des Rechnungsbetrags auch bei Überschreitung der im Gutachten vorgeschätzten Kosten
- Ersatz des Rechnungsbetrags, auch wenn dieser 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts übersteigt
- -%-Grenze bei tatsächlicher Wiederherstellung wird ohne Abzug des Restwerts berechnet
- -Prozent-Grenze auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen
- -Prozent-Grenze auch bei Leasingfahrzeugen
- Berechnung nach Gutachten auch bei behelfsmäßiger bzw. teilweiser Reparatur
- Berechnung nach Gutachten auch bei Eigenreparatur
- Keine Kürzung auf mittleren Stundenverrechnungssatz
- Berechnung nach Gutachten ohne Verpflichtung zur Vorlage der Reparaturrechnung
- Ersatzleistung nicht von Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig
- Ersatz nach Gutachten auch bei Reparatur in eigener, ausgelasteter Werkstatt
- Ersatz der Mehrwertsteuer, auch wenn Sie bei der Schadensbeseitigung nicht tatsächlich anfällt
- Schreiben: Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Satz 2 BGB gehört auch die Mehrwertsteuer. Sie kann deshalb unabhängig davon verlangt werden, ob die Herstellung durchgeführt wird oder nicht. Entscheidend ist lediglich, dass mein Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Mit freundlichen Grüßen [...]
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