Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, der Fahrzeugschaden ist im Umfang der im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten zu ersetzen, auch wenn das Fahrzeug wie hier nur teilweise bzw. behelfsmäßig repariert worden ist. Der BGH hat hierzu entschieden, BGH, Urt. v. 29.04.2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395. dass die „Qualität der Reparatur“ so lange keine Rolle spielt, als – wie hier – der Betrag der vorgeschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigt. Etwaige Ersparnisse des Geschädigten bei durchgeführter Eigenreparatur gegenüber den Kosten der Werkstatt sind bei fiktiver Abrechnung nicht zu berücksichtigen, da sie auf einer überobligatorischen Tätigkeit des Geschädigten beruhen. Bei fiktiver Schadenabrechnung sind Beilackierungskosten ersatzfähig, wenn sie nach sachverständiger Beurteilung zur [...]