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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, der Ersatz des Fahrzeugschadens hat nach dem Betrag der im vorliegenden Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten zu erfolgen. Dieser sich aus der BGH-Rechtsprechung ergebende Grundsatz wurde wiederholt am Fall einer Eigenreparatur bestätigt. BGH, Urt. v. 29.04.2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085; BGH, Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11, DAR 2012, 203. , Vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 11.05.2015 – 12 U 911/14, SP 2015, 369. Es wurde herausgestellt, dass es auf die Qualität der Reparatur im Einzelnen nicht ankommt, solange – wie hier – der Betrag der vorgeschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigt. Etwaige Ersparnisse des Geschädigten bei durchgeführter Eigenreparatur gegenüber den Kosten der Werkstatt sind bei fiktiver Abrechnung nicht zu [...]
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