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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, auch wenn die im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um nicht mehr als 130 % überstiegen haben, ist der in der Reparaturrechnung ausgewiesene Betrag nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10, NJW 2011, 667; Urt. v. 08.02.2011 – IV ZR 79/10, VersR 2011, 557) zu ersetzen, nachdem das Fahrzeug – was wiederum die Reparaturrechnung belegt – vollständig instandgesetzt wurde. Wenn es dem Geschädigten gelingt, den Unfallschaden mit Gebrauchtteilen in jeder Hinsicht sach- und fachgerecht reparieren zu lassen, kann er die tatsächlichen Reparaturkosten (zwischen 100 % und 130 %) auch dann abrechnen, wenn das Sachverständigengutachten die Reparaturkosten über 130 % geschätzt hat (AG Marburg, Urt. v. 16.12.2014 – 9 C 759/13 (81), [...]
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