Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... Versicherungsnehmer... hat verbotswidrig und damit grob verkehrswidrig das vor ihm nach rechts abbiegende Kfz überholt und dabei den Zusammenstoß mit dem Fahrzeug meines nach links in die Vorfahrtsstraße einbiegenden und wartepflichtigen Mandanten mitverschuldet. Solange das von Ihre... Versicherungsnehmer... überholte Kfz beim Passieren seine Fahrtrichtung noch nicht geändert hatte und sich in voller Länge auf der Vorfahrtsstraße befand, ist von einem Überholen und nicht von einem bloßen Vorbeifahren auszugehen. 1/3 : 2/3 zu Lasten des Wartepflichtigen: OLG Hamm, Urt. v. 22.04.1980 – 9 U 101/79, VersR 1981, 738. Das Vorbeifahren an einem am Straßenrand abgestellten Fahrzeug stellt kein Überholen i.S.v. § 5 StVO dar (OLG München, Urt. v. 21.11.2014 – 10 U 1889/14, SP 2016, 41). Da Ihr... Versicherungsnehmer... [...]