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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... überholende... Versicherungsnehmer... ist mit dem Kraftfahrzeug meines gleichfalls zum Überholen ansetzenden Mandanten zusammengestoßen. Da sich eine Kolonne hinter einem langsam vorausfahrenden Fahrzeug gebildet hatte, bestand für Ihre... Versicherungsnehmer... eine unklare Verkehrslage, in der sie/er mit einem Überholen meines Mandanten rechnen musste (vgl. OLG Celle, Urt. v. 06.09.1978 – 2 Ss OWi 245/78, VRS 56, 125). Wer ordnungsgemäß zum Überholen einer Kolonne angesetzt hat, hat gegenüber ausscherenden Fahrzeugen aus der Kolonne Vorrang, auch wenn im weiteren Verlauf die Absicht, links abzubiegen, erkennbar wird. Das Überholen einer großen Kolonne von neun bis zehn Fahrzeugen, ohne dass eine unklare Verkehrslage vorliegt, ist grundsätzlich erlaubt und führt nicht zu einem Mitverschulden. Gegebenenfalls [...]
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