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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... Versicherungsnehmer... ist beim Abbiegen nach links mit dem im Überholen begriffenen Fahrzeug meines Mandanten zusammengestoßen. Der Anscheinsbeweis kann auch bei der Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeugführer eingreifen. Im Wege des Anscheinsbeweises wird ein schuldhafter Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO zu Lasten desjenigen vermutet, der im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall nach links abgebogen ist (OLG München, Urt. v. 11.06.2010 – 10 U 2282/10, NJW-Spezial 2010, 489). Der Fahrtrichtungsanzeiger war nicht gesetzt. Ein Anlass, vom Überholen abzusehen, war für meine Partei nicht schon deshalb gegeben, weil Ihr... Versicherungsnehmer... langsam an der Straßenmitte gefahren ist. Selbst wenn die Fahrweise auf ein Linksabbiegen hindeutet, nimmt [...]
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