Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mandant ist auf das Kraftfahrzeug Ihre... Versicherungsnehmer... aufgefahren, nachdem diese... einen Überholvorgang plötzlich abbrach und auf die rechte Fahrbahnseite meines dort nachfolgenden Mandanten einscherte. Der gegen meinen Mandanten sprechende Anscheinsbeweis für sein alleiniges Verschulden ist durch den erwiesenen atypischen Geschehensablauf erschüttert. Hier ist im Gegenteil von einer erhöhten Betriebsgefahr des überholenden Kraftfahrzeugs Ihre... Versicherungsnehmer... auszugehen. Bei einem Auffahrunfall, der in unmittelbarem Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Fahrstreifenwechsel – z.B. wegen des Versuchs eines Überholvorgangs – steht, gilt nicht der Anscheinbeweis, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet (OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.1997 – 10 U 128/97, SP 1998, 44). Die aufgrund der jeweiligen [...]