- Wiedereinsetzungsantrag i.V.m. Einspruch gegen Bußgeldbescheid
- Anfechtungsklage gegen Fahrerlaubnisentziehung
- Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
- Anfechtungsklage gegen Verpflichtung zur Teilnahme an Aufbauseminar i.V.m. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
- Anfechtungsklage gegen Kostenfestsetzung (Abschleppmaßnahme) i.V.m. Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO - Muster 1
- Anfechtungsklage gegen Fahrtenbuchauflage i.V.m. Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO - Muster 2
- Anfechtungsklage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis i.V.m. Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
- Schreiben an das Polizeipräsidium wegen Schadensersatzforderung
- Anfechtungsklage gegen Vorladung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht i.V.m. Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
- Anfechtungsklage gegen Feststellung der Inlandsungültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis i.V.m. Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
- Antrag auf Zulassung der Berufung
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gebührenfestsetzung für Aufforderung zur Beibringung einer MPU entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
- Anfechtungsklage gegen Gebührenfestsetzung für Aufforderung zur Beibringung einer MPU i.V.m. Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
- Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Anordnung von Radfahrstreifen gem. § 80 Abs. 5 VwGO
- Klage auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
- Antrag auf vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 123 VwGO
- Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügung bzgl. Autoposings
- Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
- Entscheidung über Gebührenfestsetzungsklage
- Anfechtungsklage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Alkoholmissbrauchs
An das Verwaltungsgericht ... (Anschrift) In Sachen Marlon Magnus, Adresse – Kläger und Antragsteller – vertreten durch den Unterfertigten gegen (Anschrift Rechtsträger Fahrerlaubnisbehörde) vertreten durch (Fahrerlaubnisbehörde), diese vertreten durch (Amtsleiter) – Beklagte(r) und Antragsgegner(in) – wegen: Gebührenfestsetzung erheben wir namens und im Auftrag des Klägers Anfechtungsklage mit den Anträgen, I. Der Bescheid des Beklagten vom 10.10.2022 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Begründung: I. Am 26.04.2022 führte der Kläger ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Straßenverkehr, obwohl er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Kokain) stand. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid untersagte ihm die Fahrerlaubnisbehörde daraufhin das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen im Straßenverkehr. II. Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid kann sich nicht auf eine ausreichende [...]
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