- Wiedereinsetzungsantrag i.V.m. Einspruch gegen Bußgeldbescheid
- Anfechtungsklage gegen Fahrerlaubnisentziehung
- Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
- Anfechtungsklage gegen Verpflichtung zur Teilnahme an Aufbauseminar i.V.m. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
- Anfechtungsklage gegen Kostenfestsetzung (Abschleppmaßnahme) i.V.m. Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO - Muster 1
- Anfechtungsklage gegen Fahrtenbuchauflage i.V.m. Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO - Muster 2
- Anfechtungsklage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis i.V.m. Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
- Schreiben an das Polizeipräsidium wegen Schadensersatzforderung
- Anfechtungsklage gegen Vorladung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht i.V.m. Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
- Anfechtungsklage gegen Feststellung der Inlandsungültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis i.V.m. Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
- Antrag auf Zulassung der Berufung
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gebührenfestsetzung für Aufforderung zur Beibringung einer MPU entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
- Anfechtungsklage gegen Gebührenfestsetzung für Aufforderung zur Beibringung einer MPU i.V.m. Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
- Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Anordnung von Radfahrstreifen gem. § 80 Abs. 5 VwGO
- Klage auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
- Antrag auf vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 123 VwGO
- Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügung bzgl. Autoposings
- Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
- Entscheidung über Gebührenfestsetzungsklage
- Anfechtungsklage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Alkoholmissbrauchs
Verwaltungsgericht ... Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort In Sachen Stefan Schmidt – Kläger und Antragsteller – vertreten durch den Unterfertigten gegen (Anschrift Rechtsträger Fahrerlaubnisbehörde) vertreten durch (Fahrerlaubnisbehörde), diese vertreten durch (Amtsleiter) – Beklagte(r) und Antragsgegner(in) – wegen: Abschleppkosten erheben wir namens und im Auftrag des Klägers Anfechtungsklage mit den Anträgen, I. Der Bescheid der/des Beklagten vom 01.08.2016 wird aufgehoben. II. Der/die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Begründung: I. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurden gegenüber dem Kläger Abschleppkosten i.H.v. 150 € festgesetzt. Im Zeitpunkt des Abschleppvorgangs war das Fahrzeug des Klägers tatsächlich verkehrswidrig abgestellt. Es handelte sich jedoch um mobile Verkehrszeichen, die erst am Morgen des Abschlepptags selbst aufgestellt wurden. Sie dienten der Durchführung von Bauarbeiten. Der zuständigen [...]
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