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Die Aufnahme der nächsten Angehörigen, der Hausangestellten und des Pflegepersonals sowie die kurzfristige Aufnahme von Besuchern gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch.1) Vgl. nur Staudinger/Emmerich, § 540 Rdn. 3 ff. Im Übrigen ist die Gebrauchsüberlassung an Dritte in §§ 540, 553 BGB geregelt2) Sternel, VI Rdn. 160 ff. jeweils m.w.N. (zu den damit verbundenen Problemen s. § 5 Rdn. 87 ff.). 1) Vgl. nur Staudinger/Emmerich, § 540 Rdn. 3 ff. 2) Sternel, VI Rdn. 160 ff. jeweils [...]
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