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Von den engen Grenzen des § 538 BGB abgesehen sind bauliche Veränderungen der Mietsache dem Mieter nur bei Zustimmung des Vermieters erlaubt und andernfalls vertragswidrig.1) Schüller in Bub/Treier, III Rdn. 2873 ff.; Staudinger/Emmerich, § 535 Rdn. 40 ff. jew. m.w.N. Dabei ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn der Vermieter mit den baulichen Veränderungen durch den Mieter zunächst einverstanden gewesen war, mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung alle derartigen Umbauten bei Vertragsende als Teil der Rückgabepflicht beseitigt und wieder der vormalige Zustand hergestellt werden muss.2) Vgl. nur Staudinger/Emmerich, § 535 Rdn. 40 m.w.N. Soweit die Parteien im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter bestimmte Arbeiten in der Wohnung durchführen kann, nimmt dies die Duldung des Vermieters vorweg, gibt diesem aber darüber hinaus keinen Anspruch auf Durchführung.3) LG Frankfurt/M. vom 20.01.2009 – 2-17 S 78/08, WuM 2009, 285. Maßnahmen des Mieters müssen die [...]
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