Das Anbringen von Plakaten1) AG Neukölln vom 09.01.2018 – 10 C 344/17, juris; AG Berlin-Mitte vom 26.02.2014 – 119 C 408/13, WuM 2014, 482. oder Schildern richtet sich zunächst nach den entsprechenden, zulässigen mietvertraglichen Regelungen, in zweiter Linie nach der Verkehrssitte. Allein mit der Begründung eines Mietverhältnisses begibt sich der Mieter nicht automatisch in eine Art besonderes Gewaltverhältnis, das seine Rechte aus Art. 5 GG einschränkt. Andererseits sind die entsprechenden Rechte des Vermieters zu beachten. Es wird daher in aller Regel danach zu differenzieren sein, ob sich die Meinungsäußerung gegen den Vermieter richtet und unsachliche oder unbegründete Angriffe enthält. Dies betrifft in erster Linie entsprechende Meinungsäußerungen im Rahmen des unmittelbaren Herrschaftsbereichs des Mieters (etwa Plakate im Fenster). Das Aushängen von Informationen im Hausflur bedarf demgegenüber in jedem Fall der Zustimmung des Vermieters, von Aufklebern etwa [...]