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II. Räumlicher Umfang

Der vertragsgemäße Zustand ergibt sich in erster Linie aus dem Vertrag (s. § 20 Rdn. 1). Fehlt es an vertraglichen Abreden, schuldet der Vermieter eine Beschaffenheit, die sich für den vereinbarten Nutzungszweck eignet und die der Mieter nach der Art der Mietsache erwarten kann. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist.1) BGH vom 07.07.2010 – VIII ZR 85/09. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen.2) BGH vom 23.09.2009 – VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.3) BGH vom [...]
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