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Die Installationen der zur Lebens- und insbesondere Haushaltsführung erforderlichen Anlagen und Gerätschaften durch den Mieter sind vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst. Hierzu gehören die üblichen Haushaltsgeräte wie Waschmaschine,1) LG Freiburg (Br.) vom 10.12.2013 – 9 S 60/13, NZM 2014, 305; AG Eschweiler vom 05.04.2013 – 26 C 268/12, WuM 2013, 533. Geschirrspüler, Trockenautomat, Tiefkühltruhe oder -schrank, Herd, Kühlschrank und Warmwasserboiler,2) Sternel, VI Rdn. 76 ff. aber z.B. auch das Telefon.3) Staudinger/Emmerich, § 535 Rdn. 44. Der Mieter ist dabei berechtigt, moderne Haushaltsgeräte an beliebiger Stelle in der Mietwohnung aufzustellen, und zwar selbst dann, wenn der Vermieter bereits entsprechende Geräte gestellt hat oder Gemeinschaftsanlagen anbietet.4) Staudinger/Emmerich, § 535 Rdn. 43; Sternel, VI Rdn. 203. Solaranlagen gehören nicht zu den zur Lebens- und insbesondere Haushaltsführung erforderlichen Anlagen und Gerätschaften, sodass diese [...]
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