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Ausgehend davon, dass allein der Vertragszweck Inhalt und Umfang des Mietgebrauchs bestimmt, umfassen die Gebrauchsrechte des Mieters bei der Vermietung von Räumen zu Wohnzwecken alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehört, mithin die gesamte Lebensführung in all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen.1) BayObLG vom 19.01.1981 – Allg. Reg. 103/80, WuM 1981, 80. Zu beachten ist aber, dass der Inhalt der Gebrauchsgewährpflicht des Vermieters bei Wohnräumen Wandlungen entsprechend dem technischen und wirtschaftlichen Fortschritt unterworfen ist. Die (wie dargelegt) vom jeweiligen konkreten Einzelfall abhängige Abgrenzung zwischen vertragsgemäßem Gebrauch und vertragswidriger Nutzung ist nachfolgend alphabetisch nach den einzelnen Gebrauchsrechten des Mieters durch die Wiedergabe der umfangreichen Instanzrechtsprechung detailliert dokumentiert (siehe dazu auch auf der beiliegenden DVD-ROM das „ABC [...]
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