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Als Wohnung überlassene Räume dürfen grundsätzlich nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Ein Verstoß kann eine Kündigung rechtfertigen.1) AG Köln vom 15.04.2021 – 209 C 421/20, juris. Allerdings ist eine den überwiegenden Wohnzweck nicht verändernde gewerbliche Tätigkeit in begrenztem Umfang, die Belästigungen Dritter ausschließt und auch keine Gefährdungen des Mietobjekts zur Folge hat, zulässig.2) Schüller in Bub/Treier, III Rdn. 2876; Sternel, VI Rdn. 213 ff.; Staudinger/Emmerich, § 535 Rdn. 36 f. jew. m.w.N. So darf der Mieter z.B. Computer, Fax und Telefon in der Wohnung als Arbeitsmittel nutzen.3) AG Hamburg vom 24.03.2009 – 48 C 477/08, WuM 2009, 349. Sofern die geschäftlichen Aktivitäten des Mieters jedoch nach außen treten, bedarf er nach Auffassung des BGH4) BGH vom 14.07.2009 – VIII ZR 165/08, WuM 2009, 517: Immobilienmakler. hierzu grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Dieser kann allerdings zur Erteilung dieser Zustimmung [...]
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