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IX. Tierhaltung

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter zur Tierhaltung berechtigt ist, hängt zunächst von der Art der gehaltenen Tiere ab. Die Haltung sogenannter „Kleintiere“ kann vom Vermieter grundsätzlich nicht verboten werden und ist auch ohne dessen Erlaubnis zulässig.1) BGH vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06, WuM 2008, 23. Zu den Kleintieren gehören etwa Zwergkaninchen, Zierfische und geräuscharme Ziervögel,2) AG Aachen vom 24.02.1989 – 6 C 500/88, WuM 1989, 236. nicht aber Großpapageien und Beos, die sich durch lauten Gesang bzw. Geschrei auszeichnen.3) OLG Düsseldorf vom 10.01.1990 – 5 Ss (OWi) 476/89 – (OWi) 198/89 I, WuM 1990, 122. Kleintiere sind weiterhin Hamster, Meerschweinchen oder Chinchillas.4) AG Hanau vom 18.02.2000 – 90 C 1294/99, WuM 2002, 92. Auch kleinere Echsen oder Schildkröten, die in einem Terrarium gehalten werden können, sind Kleintiere.5) AG Essen vom 18.07.1995 – 9 C 109/95, ZMR 1996, 37. Allgemein werden unter den Kleintierbegriff [...]
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