§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
StPO ( Strafprozeßordnung )
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
Stand: 01.09.2024
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