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§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.





 Stand: 01.02.2024