§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
StPO ( Strafprozeßordnung )
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Stand: 01.11.2024
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