Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.





 Stand: 01.11.2024