Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 237 Verbindung mehrerer Strafsachen

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.





 Stand: 01.09.2024