§ 237 Verbindung mehrerer Strafsachen
StPO ( Strafprozeßordnung )
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.
Stand: 01.09.2024
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