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§ 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. 2Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.





 Stand: 01.04.2024