§ 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
StPO ( Strafprozeßordnung )
1Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. 2Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln