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§ 255 Protokollierung der Verlesung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.





 Stand: 01.11.2024