Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 257 b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.





 Stand: 01.09.2024