§ 257 a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen
StPO ( Strafprozeßordnung )
1Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. 2Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. 3§ 249 findet entsprechende Anwendung.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln