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Einvernehmliche/gerichtliche Neuregelung der Nutzung (nach Scheidung)

Autor: Schmid Auch nach Scheidung können die Ehegatten, sofern im Zusammenhang mit der Scheidung das Miteigentum an beweglichen Sachen und Immobilien durch Hausratsteilung, Veräußerung, Teilungsversteigerung oder Übernahme durch einen Ehegatten nicht aufgehoben wurde, die weitere Nutzung der in ihrem Miteigentum stehenden beweglichen Sachen und Immobilien einvernehmlich regeln. Gegenstände außerhalb von Hausrat und Familienheim Sofern beide Ehegatten Miteigentümer zu gleichen Teilen sind, kann, wenn eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommt, jeder Ehegatte eine neue dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Bei unterschiedlichen Eigentumsanteilen gibt die Stimme des Ehegatten, der den größeren Miteigentumsanteil hält, den Ausschlag § 745 Abs. 1 BGB. Dabei sind jedoch die Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB zu beachten, d.h. das Recht eines Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der [...]
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