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Familienheim

Autor: Schmid Seit dem 01.09.2009 richtet sich die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung nach § 1568a BGB. Die Zuteilung kann derjenige Ehegatte verlangen, der auf die Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten stärker angewiesen ist. Ergänzend wird – wie bereits nach den (aufgehobenen) Regelungen der HausratsVO – der Gesichtspunkt der Billigkeit herangezogen. Die Eigentumsverhältnisse sind gem. § 1568a Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Ist ein Ehegatte nicht Eigentümer (bzw. nießbrauchs- oder erbbaurechtsberechtigt), kann er die Überlassung an sich nur zur Vermeidung einer unbilligen Härte verlangen. Entgegen der Rechtslage bis 31.08.2009 ist die Möglichkeit der Begründung eines Nutzungsverhältnisses nicht mehr vorgesehen. § 1568a Abs. 3 BGB trifft Regelungen für den Fall eines bestehenden Mietverhältnisses und ersetzt § 5 Abs. 1 Satz 1 HausratsVO. Dem [...]
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