Autor: Schmid Seit dem 1.9.2009 richtet sich die Zuweisung von Haushaltsgegenständen an einen Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung nach § 1568b Abs. 1 BGB. Die Zuteilung und Übereignung kann derjenige Ehegatte verlangen, der auf die Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten stärker angewiesen ist. Ergänzend wird - wie bereits nach den Regelungen der HausratsVO - der Gesichtspunkt der Billigkeit herangezogen. Als Ausgleich für den Eigentumsverlust erhält der übertragende Ehegatte gem. § 1568b Abs. 3 BGB eine angemessene Ausgleichszahlung. Maßstab ist der anteilige Verkehrswert (Palandt, § 1568b BGB, Rn. 11). Die ehemals in den §§ 9 und 10 HausratsVO geregelten Möglichkeiten, Alleineigentum bzw. Verbindlichkeiten auf einen Ehegatten zu übertragen, sind nach jetziger Rechtslage nicht mehr vorgesehen (vgl. Weinreich, FuR 2010, 1, [...]