Autor: Schmid Nach Trennung verbleibt es bis zur Scheidung bei dem aus der Ehe abgeleiteten Mitbenutzungsrecht des anderen Ehegatten, eine Zuweisung nach § 1361b BGB kann - vorläufig bis zur Rechtskraft der Scheidung - auch an den anderen Ehegatten erfolgen, wobei die dingliche Zuordnung besonders zu berücksichtigen ist. Der Eigentümer-Ehegatte kann gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB Nutzungsvergütung verlangen, zuständig ist das Familiengericht. Hat ein Wohnungszuweisungsverfahren stattgefunden, ist § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB anwendbar. § 1361b BGB ist während der gesamten Trennungszeit lex specialis zu anderen Vorschriften und ein Antrag auf Herausgabe nach § 985 BGB unzulässig, auch bei Alleineigentum, BGH FamRZ 2017, 22 ff. Nach Scheidung entfällt das auf § 1353 BGB gestützte Besitzrecht des anderen Ehegatten, kann der dieser eine weitere Nutzung der im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Familienheims nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 1568a Abs. [...]