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Einvernehmliche/gerichtliche Neuregelung der Nutzung (vor Scheidung)

Autor: Schmid Die Ehegatten können die weitere Nutzung der in ihrem Miteigentum stehenden beweglichen Sachen und Immobilien einvernehmlich regeln. Dies kann durch ausdrückliche Vereinbarung, aber auch durch konkludentes Verhalten geschehen, etwa wenn ein Ehegatte aus dem Familienheim freiwillig auszieht, der andere Ehegatte in der Wohnung verbleibt und die künftig alleinige Nutzung der Wohnung durch den verbliebenen Ehegatten nicht in Streit steht. Gleiches gilt für bewegliche Sachen und Haushaltssachen, die Ehegatten können auch hier die weitere Nutzung einvernehmlich ändern. Eine gerichtliche Regelung kann dann aber unter Umständen gemäß § 745 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung auf Grundlage der einvernehmlich geänderten Nutzungsregelung notwendig werden, falls die Ehegatten hierüber keine Einigkeit erzielen. Gegenstände außerhalb von Haushalt und Familienheim Sofern beide Ehegatten Miteigentümer zu gleichen Teilen [...]
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