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Autor: Schmid Das während intakter Ehe geltende Mitbenutzungsrecht des anderen Ehegatten endet mit der Trennung (vgl. § 1361a Abs. 1 BGB; Klein FuR 1997, 199; a.A. RGRK/Wenz, § 1361a BGB Rdn. 2: Mitbenutzungsrecht gilt bis zur Scheidung). kann Ehegatte weitere Überlassung nur noch verlangen, wenn er auf den weiteren Gebrauch der Gegenstände angewiesen ist, während der andere Ehegatte diese entbehren kann, § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. Klein FuR 1997, 199 f.; MünchKomm/Wacke, § 1361a BGB Rdn. 9, m.w.N.). kann der andere Ehegatte nur unter den Voraussetzungen des § 1568 b BGB Zuweisung und Übertragung der im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Haushaltsgegenstände beantragen, wenn dieser auf die weitere Nutzung angewiesen ist. Andernfalls steht dem Eigentümer-Ehegatten nach Scheidung der Ehe gegen den anderen Ehegatten ein Anspruch auf Herausgabe der in seinem Alleineigentum stehenden Haushaltsgegenstände aus § 985 BGB zu. Das [...]
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